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Dezember 2007
Kurz-Info: Die Einnahmen von Stornogebühren sind nicht umsatzsteuerbar
Kategorien: Klienten-Info
 

Der EuGH 18.7.2007 C-277/05 hat entschieden, dass in diesem Fall kein Leistungsaustausch, sondern ein Schadenersatz für die Auflösung des Vertrages vorliegt und daher kein umsatzsteuerbarer Tatbestand gegeben ist.

Bild: © a_korn - Fotolia


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„Tu erst das Notwendige, dann das Mögliche, und plötzlich schaffst du das Unmögliche.“
(Franziskus von Assisi)