Beate Paulischin
Datenschutzerklärung Kontakt | Impressum
Ãœber uns Beate Paulischin BILD AKTUELLES
Team
AKTUELLES
Leistungen
Service


Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

   

Name des Empfängers:

E-Mail Adresse des Empfängers:

   

Ihr Name:

Ihre E-Mail Adresse:

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
http://www.stb-insieme.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Grundstücksverkauf


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

 

zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen
November 2003
Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Grundstücksverkauf
Kategorien: Klienten-Info
 

Wird ein Grundstück aus dem Privatvermögen verkauft, besteht Steuerfreiheit, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf 10 Jahre verstrichen sind. Andernfalls liegt ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vor.
Verkauft der Steuerpflichtige aber hin und wieder ein Grundstück, besteht die Gefahr der Qualifikation als "gewerblicher Grundstückshandel". In der österreichischen Rechtssprechung und Verwaltung gibt es diesbezüglich keine klare Linie. Nunmehr hat der deutsche Bundesfinanzhof die sogenannte "Drei-Objekt-Grenze" als Kriterium für einen Grundstückshandel kreiert. Ein Grundstücksverkäufer bleibt noch steuerfrei, wenn er nicht mehr als drei Immobilien innerhalb von 5 Jahren verkauft hat. Aber selbst dann kann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass er von Anfang an keine Veräußerungsabsicht gehabt hat.

Nachstehende Indizien sprechen für einen gewerblichen Grundstückshandel:

  • Verkauf des Grundstückes vor Baubeginn
  • Bebauung des Grundstückes auf Rechnung bzw. nach Wunsch des Erwerbers
  • Kurzfristige Finanzierung des Bauvorhabens
  • Vorvertrag über den Verkauf des Grundstückes vor Fertigstellung
  • Beauftragung eines Maklers für den Verkauf während der Bauzeit
  • Verkaufsanzeigen vor Fertigstellung des Gebäudes

Wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er zum Zeitpunkt des Grundstückskaufes oder des späteren Baubeginnes keine Absicht hatte, das Grundstück ehestens wieder zu verkaufen, kann er eventuelle Indizien für einen gewerblichen Grundstückshandel entkräften.

Bild: © Les Cunliffe - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Insieme Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen

„Tu erst das Notwendige, dann das Mögliche, und plötzlich schaffst du das Unmögliche.“
(Franziskus von Assisi)